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Wenn auch die Betriebsrente erst mit 67 beginnt…

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Was Sie als bAV-Berater jetzt wissen sollten.

Das Regelwerk mit dem Namensungetüm Rentenversicherungsaltersgrenzen-anpassungsgesetz wurde 2007 beschlossen und trat anschließend ab 2008 in Kraft. Es sah vor, die Regelaltersgrenze für Leistungsbezieher, die ab 1964 geboren wurden, in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise auf 67 Jahre anzuheben, um somit unter anderem die Rentenkassen zukünftig zu entlasten. So weit, so gut, und so bekannt.

Doch nun könnte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bedeuten, dass sich diese Regelaltersgrenze auch auf Rentenverträge innerhalb der betrieblichen Altersversorgung bezieht und sich somit substantiell auswirkt. Im Einzelnen geht es darum, dass bereits einzelne Unternehmen ihre bAV-Angebote an die neue Regelaltersgrenze angepasst haben, aber andere eben nicht. Und dann bleibt die Frage, was ist mit den alten Verträgen?

Denn nunmehr hat das BAG entschieden, dass Arbeitgeber Betriebsrenten ggf. auch erst ab 67 an ihre Mitarbeiter auszahlen müssen (3 AZR 11/10). Selbst dann, wenn früher eine Rente bereits zum 65. Lebensjahr zugesagt wurde.

Insofern hat dieses Urteil in den Unternehmen für Unruhe und in der Belegschaft mitunter für Unmut gesorgt. Deshalb ist es vor allem für bAV-Berater ganz wichtig, diesbezüglich auf dem Laufenden zu bleiben und Antworten auf die wichtigsten Fragen parat zu haben.

Dafür empfehlen wir Ihnen heute folgende Texte:

>> Ein Fachartikel zum Thema, online in DAS INVESTMENT
>> Hintergründe, Antworten und Zusammenfassung von SLPM GmbH (PDF)Weitere Themen:

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